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Thema: Corona Virus
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Alt 12.04.2021, 20:02   #22060
noam
Szenekenner
 
Benutzerbild von noam
 
Registriert seit: 04.04.2010
Ort: Ostfriesland
Beiträge: 5.119
Zitat:
Zitat von LidlRacer Beitrag anzeigen
Ups, neuer Entwurf von heute, 9:50 Uhr:
https://cdn.businessinsider.de/wp-co...4/GesetzMo.pdf
Und wieder an der aktuellen Rechtsprechung mit der 1 Haushalt plus 1 bei maximal 5 Personen Regel in Artikel 1 Nr 2 1b

Zitat:
1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn
a. an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnehmen und
b. eine Höchstzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, es sei denn, die Überschreitung folgt aus der Anwesenheit von zu einem oder beiden der an der Zusammenkunft beteiligten Haushalte gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
Zitat:
Kontaktbeschränkungen

Im Verfahren 13 MN 132/21 hatte sich ein Antragsteller, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern, die älter als 14 Jahre sind, in einem Haushalt lebt, gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO geregelten Kontaktbeschränkungen gewandt und geltend gemacht, die dort bestimmte Obergrenze von fünf Personen für Zusammenkünfte schließe es vollständig aus, im Haushaltsverbund weitere Personen zu treffen. Der 13. Senat ist dem gefolgt und hat § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Zusammenkünfte nur mit höchstens fünf Personen zulässig sind. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die fixe Obergrenze von fünf Personen, wenn diese 15 Jahre oder älter sind, unangemessen sei. Zum einen berücksichtige sie überhaupt nicht solche Haushalte, in denen bereits mehr als fünf Personen lebten. Zum anderen schließe sie Haushalte mit fünf Personen, von denen alle 15 Jahre oder älter sind, von jedweden gemeinsamen sozialen Kontakten zu Dritten aus. Dies berücksichtige tatsächlich bestehende familiäre und soziale Strukturen nicht hinreichend. Es sei auch lebensfremd und unter infektiologischen Gesichtspunkten nicht mehr sachangemessen, von einzelnen Personen dieses Haushalts zu verlangen, den Haushalt vorübergehend zu verlassen, um den Kontakt zu Dritten zu ermöglichen.
https://oberverwaltungsgericht.niede...en-198645.html
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Auf dem Weg vom “steifen Stück” zum geschmeidigen Leopard
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