gemeinsam zwiften | youtube | forum heute
Bestzeit!
Triathlon Coaching
Individueller Trainingsplan vom persönlichen Coach
Wissenschaftliches Training
Doppeltes Radtraining: Straße und Rolle mit separaten Programmen
Persönlich: Regelmäßige Skype-Termine
Mehr erfahren: Jetzt unverbindlichen Skype-Talk buchen!
triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Corona Virus
Thema: Corona Virus
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 24.03.2021, 09:03   #20933
noam
Szenekenner
 
Benutzerbild von noam
 
Registriert seit: 04.04.2010
Ort: Ostfriesland
Beiträge: 5.057
Zitat:
Zitat von tandem65 Beitrag anzeigen
Wenn ständig jemand fragt warum darf der und der andere nicht.
Zitat:
Zitat von Grundgesetz Art 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Zitat:
Zitat von BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
...der auskunftspflichtige Bürger die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht mehr zu übersehen [vermochte]“
Also Grundsätzlich sieht unser Grundgesetz vor, dass die Legislative Gesetze und Verordnungen so formuliert, dass aus ihnen in aller Bestimmtheit Inhalt, Zweck und Ausmaß hervorgehen.

Nun haben wir im Rahmen der Coronaverordnungen diverse Spannungsfelder im staatsrechtlichen Sinn. Zum einen haben wir Gesetze / Verordnungen die durch eine Zusammenkunft der Exekutive zustandekommen und damit zum einen die Legislative auslässt. Zum anderen haben wir durch diese Zusammenkunft eine quasi Aushebelung des Föderlismus (wobei das zur Zeit wahrscheinlich durch die anstehenden Wahlen besser geworden ist).
__________________
Auf dem Weg vom “steifen Stück” zum geschmeidigen Leopard
noam ist offline   Mit Zitat antworten