um auch rechtliche bedenken vorzubringen .... der beschrieben fall des überschwimmens wird beim zurückschlagen ja geahndet, nicht abgewehrt, wie es bei einer notwehr nötig ist.
man macht sich also zum ankläger, richter und vollstrecker in einer person. und du reagierst mit einer vorsätzlichen körperverletzung auf eine..... tja, was eigentlich.....wettkampfbeeinflussung, maximal eine fahrlässige körperverletzung.
bei der putativnotwehr müsstest du ja VOR dem überschwimmen abwehren und dazu auch noch zweifelsfrei sicher sein und auch beweisen können, dass er dich tatsächlich überschwommen hätte und nicht vll bei der ersten berührung zurückgezuckt hätte.
Geändert von NBer (28.01.2021 um 19:26 Uhr).
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