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Zitat von qbz
Meines Erachtens liegt ein solches Vorgehen auch am Infektionsschutzgesetz. Danach können die Einschränkungen jeweils nur für maximal 4 Wochen beschlossen werden. Zeitlich weiterreichende Beschlüssen zur Gefahrenabwehr und Einschränkung der Rechte würden von den Gerichten kassiert werden.
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Das dachte ich mir beim Schreiben auch schon
§28a IfSG
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(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
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Da steht aber grundsätzlich. Grundsätzlich bedeutet, dass man im begründeten Einzelfall davon abweichen kann.
Mein Eindruck: Man hat es sich seitens der Politik einfach gemacht und den Zeitraum so gewählt, dass sie eben nicht besonders begründen müssen, weil dann ein ganz besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu legen ist und es da schwer ist die Erforderlichkeit der Maßnahmen zu begründen ohne sich selbst Versäumnisse und Versagen in der Sommerzeit zu bescheinigen.
Ich habe ja nun am ersten Weihnachtstag Dienst und bin gespannt wie viele Einsätze wir bezüglich Familienfeiern und wachsamer Nachbarn haben werden.