Im übrigen:
https://www.rgra.de/aussage-verweigern-zeuge/
sowie hier
BGH, Beschluss vom 25. Oktober, 2010 – II ZR 219/09
1. Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, ....
https://aspvr.de/datenschutz-im-vere...entgegenstehen.