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Zitat von Frieder
Vielen Dank für die vielen Genesungswünsche.
Ich habe den Halter des Hundes nicht gesehen, gehe aber davon aus, dass er in Rufweite war. Als ich gestürzt bin habe ich so laut geschrieen, das muß man mindestens 300 m weit gehört haben, und auch danach habe ich laut um Hilfe gerufen. Habe dann auch noch ganz in der Nähe das Licht einer Taschenlampe gesehen, und das war nicht der Hund.
Am unglaublichsten finde ich schon, dass der einfach weg ist. Ich habe ganz deutlich um Hilfe gerufen und auch, dass ich verletzt bin.
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Hallo Frieder,
auch von mir gute Besserung.
Von der Haftungsfrage ist es aber eben nicht so, dass dem Tier bzw. dem Halter ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Ein Hund unterliegt ebenso wie z.B. ein Kraftfahrzeug der sogenannten Gefährdungshaftung. Du hättest schon gute Chancen gehabt, wenigstens einen Teil Deiner Kosten erstattet zu bekommen.
Hierzu habe ich zwei interessante Urteile gefunden:
Jogger muss Hund ausweichen
Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes . Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt.
OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03
Jogger gegen Hund – Mitschuld des Geschädigten
Ein Jogger stürzte über einen unangeleint herumlaufenden Hund und zog sich dabei Knochenbrüche zu. Er forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundebesitzers. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Jogger hätte den Hund schon von weitem gesehen, war aber trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Er hätte sich auf das unberechenbare Verhalten des Hundes einstellen, notfalls in einem weiten Bogen ausweichen oder das Tempo verringern müssen. Deshalb trifft ihn eine Mitschuld. Die Versicherung muss nur 70 Prozent des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzengeldes zahlen.
OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03