Zitat:
Zitat von Helmut S
Das stimmt schon an sich. Wir sprechen hier aber von Gefahrenabwehr und abstrakte Gefahr. Das hat mit dem konkreten §316 StbG doch erstmal nichts zu tun bzw es ist unerheblich ob das eine Nebenfolge ist. 
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Darum ist dein Beispiel ja ein schlechtes. Gefahrenabwehr ist und bleibt gefahrenabwehr. Und je nach stärke des Grundrechtseingriffs MUSS eben eine abstrakte, konkrete oder eine Gefahr für Leib oder Leben vorliegen.
Und für eine konkrete und darüber hinausgehende muss zwingend der Einzellfall betrachtet werden und es wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zum Gefahreneintritt beruhend auf Tatsachen gefordert.
Auch wenn es schwer fällt. Wir sind ein Rechtsstaat und ein rechtsstaatliches Handeln zeichnet sich eben vor allem dadurch aus, dass dieses durch Gesetze für alle gleich legitimiert ist. Der Rechtsstaat muss andersdenkende und seien sie noch so verwirrt ertragen.
Ich erinnere erneut an die großen Demonstrationen zu der Novellierung der Ladespolizeigesetzte, weil diese nach Meinung der Demonstranten (zumeist aus dem Linken Spektrum) die Eingriffsbefugnisse der Polizei und Verwaltungsbehörden viel zu niedrig ansetzen würden. Waschen funktioniert eben nur mit nass werden.