Zitat:
Zitat von noam
Dein besoffener Autofahrer ist hier ein recht schlecht gewähltes Beispiel, da das staatliche Handeln hier in der Strafprozessordnung legitimiert ist und die Gefahrenabwehr hier lediglich eine Nebenfolge ist.
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Das stimmt schon an sich. Wir sprechen hier aber von Gefahrenabwehr und abstrakte Gefahr. Das hat mit dem
konkreten §316 StbG doch erstmal nichts zu tun bzw es ist unerheblich ob das eine Nebenfolge ist.
