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Zitat von noam
Wenn es allerdings keine gesetzliche Legitimation gibt oder eine Güterabwägung dem polizeilichen Handeln entgegenspricht, dann darf sie eben nicht handeln.
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Die Güterabwägung wird aber endgültig von Gerichten getroffen und nicht von der Polizei. Die Polizei kann freilich eine Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Mittel abwägen.
Freilich ging dem Versagen der Polizei und des Innenministeriums auch ein Versagen der Justiz voraus. Insofern hast du recht, wenn du sagst, die Polizei muss das ausbaden.
Edit sagt noch, dass mit §15 (3) VersG die Legitimation durchaus gegeben ist und im Geltungsbereich desselben der Rückgriff auf Landesgesetze nur dann statthaft ist, wenn man anstatt der Auflösung ein milderes Mittel anwenden kann. Bleibt also letztlich der Polizei die Auswah der Mittel. Dies ist eine subjektive Entscheidung der Verantwortlichen. Hier kann man auch falsch liegen. M.E. ist das im Falle Leipzig passiert. Hier von fehlender Legitimation zu sprechen halte ich für eine Ausrede.