|  17.11.2008, 19:49 | #24 | 
	| Szenekenner 
				 
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				Vorstandshaftung
			 
 Einmal kurz gegoogelt und folgendes gefunden:"Aus Fachkreisen dazu noch das nachfolgende Statement, aus dem sich zugleich aus der Sinn des "Rituals" Entlastung ergibt: 
 Wann muss der Vorstand persönlich gegenüber Dritten haften?
 
 In der Regel wird durch das Handeln des Vorstandes eines eingetragenen Vereins nur der Verein verpflichtet. Eine persönliche Haftung des Vorstandes entsteht nicht.
 Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Vorstandsmitglied eine unerlaubte Handlung - auch durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - begeht. Das kann z.B. eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung oder Sachbeschädigung sein. In einem solchen Fall haften der Verein und das Vorstandsmitglied als so genannte Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, von wem er seinen Schaden ersetzt verlangt. Nimmt er den Verein in Anspruch, kann dieser sich möglicherweise bei dem Vorstandsmitglied schadlos halten.
 Eine weitere wichtige Ausnahme, in der der Vorstand persönlich haften kann, ist der Fall, dass das Finanzamt vom Verein die Begleichung von Steuerschulden verlangt. Hat der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig die dem Verein obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, haftet er persönlich für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins! Das gleiche gilt für nicht abgeführte Sozialabgaben.
 Außerdem besteht eine persönliche Haftung, wenn der Vorstand im Falle der Insolvenz des Vereins seiner Pflicht nicht nachkommt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
 In allen Fällen kann neben der Verpflichtung zum Schadensersatz eine strafrechtliche Relevanz bestehen.
 
 
 Wann muss der Vorstand gegenüber dem Verein selbst persönlich haften?
 
 Eine Haftung gegenüber dem Verein selbst besteht immer dann, wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die er dem Verein gegenüber zu erfüllen hat, und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht. Unterlässt es der Vorstand beispielsweise pflichtwidrig, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, und entsteht dadurch dem Verein ein Schaden (z.B. weil der Verein darum einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss), hat der Vorstand den entstandenen Schaden zu ersetzen.
 Wird der Vorstand auf der Mitgliederversammlung für die vergangene Wahlperiode entlastet, verzichtet der Verein damit auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand."
 
Aus: http://www.juraforum.de/forum/archiv...des-vorstandes 
Was nun die Satzung der DTU abweichend davon und weshalb festlegt, könnten ja die Mitglieder mal darlegen. 
 
-qbz | 
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