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Ein eingetragener Verein haftet mit seinem Vermögen.
Einfach mal im BGB gucken. § 21 ff
Die persönliche Haftung des Vorstandes kommt erst zum Tragen, sollte der Verein durch Handeln des Vorstandes gegen die Vereinssatzung Dritten Schaden zugefügt haben.
Und dann haftet auch nur der Vorstand, durch dessen Handeln der Schaden entstanden ist.
Davon ist nicht die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein betroffen. Hier haftet der Vorstand natürlich mit seinem Privatvermögen gegenüber dem Verein.
Sollte das Verfahren gegen MO mit Schuldspruch ausgehen, kann sich die DTU natürlich aus dem Privatvermögen des MO bedienen.
Heinrich
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