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Zitat von Running-Gag
Das wurde so anscheinend von der Landesregierung hier mal festgelegt... Es hieß mal, 8 Verträge, dann 5 Jahre... Wie gesagt, alles etwas undurchsichtig.
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Die Landesregierung will damit wahrscheinlich verhindern, dass jemand mit einer Klage Erfolg hat.
Wie Mattf schrieb, bei einer Befristung mit Sachgrund muss natürlich im Vertrag immer ein Sachgrund für die Befristung angegeben sein. Würde der fehlen, könnte sie klagen.
Lässt sich nachweisen, dass RLP zu viele befristete Lehrer systematisch einstellt, um Festanstellungen zu vermeiden, (z.B. durch Vergleichszahlen mit anderen Bundesländern), würde es sich um einen Missbrauch handeln.
"Insbesondere bei mehreren Befristungen die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG zur Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt, muss jedoch ein institutioneller Rechtsmissbrauch ausgeschlossen werden. Anzeichen für einen solchen Rechtsmissbrauch können z.B. die lange Dauer der Befristung und eine Vielzahl an geschlossenen Arbeitsverträgen sein. So hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass eine Gesamtdauer von 11 Jahren und insgesamt 13 Befristungen einen Rechtsmissbrauch darstellen. Dies sei jedoch bei einer Dauer von 7 Jahren und 9 Monaten und 4 Befristungen noch nicht der Fall. Es muss also stets im geprüft werden, ob die Ausgestaltung und Anzahl der Befristungen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam ist."
Hier steht bei Verdi das Wichtigste zusammengefasst:
https://verdi-bub.de/wissen/praxisti...chlichem-grund
Ps.:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde 2001 vom Kabinett Schröder I (SPD/Grüne) beschlossen. Aufgrund der davor gültigen Arbeitsgesetze entschieden die Gerichte bei Klagen jeweils arbeitnehmerfreundlich, wie im Falle meiner 2 Kollegen. Es bräuchte IMHO dringend eine Änderung dieses Gesetzes, Stichwort: prekäre Beschäftigungsverhältnisse.
"Hintergrund für die Gesetzesnovellierung war zum einen die wachsende Bedeutung von befristeter Beschäftigung und Teilzeitarbeit, zum anderen eine auf der Arbeitgeberseite zunehmend als beschäftigungshemmend empfundene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Bis zum Inkrafttreten des Beschäftigtenförderungsgesetzes prüften die Arbeitsgerichte bei jeder Befristung, ob damit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz umgangen werden sollte. Insbesondere bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen (sogenannten Kettenarbeitsverhältnissen) nahmen die Gerichte eine rechtswidrige Gesetzesumgehung an, wenn kein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigte.Diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung wurde arbeitgeberseitig als Einstellungshindernis bewertet, da das Risiko einer befristeten Einstellung, die in ein Dauerarbeitsverhältnis mündet, für viele Arbeitgeber augenscheinlich zu groß war. Durch die Befristungsregelungen des TzBfG sollte die Beschäftigung durch einen sicheren rechtlichen Rahmen gefördert und somit einen breiterer Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden."
https://de.wikipedia.org/wiki/Kabinett_Schr%C3%B6der_I