Zitat:
Zitat von Helmut S
Was meinst du mit "Deswegen" Wesswegen gleich nochmal? Ich habe deine Begründung nicht verstanden.
Ich habe die Begründung von Thomas Fischer verstanden - denke ich, denn er schreibt:
Umgangssprachlich ausgedrückt: "überobligatorisch (von der Polizei), weil es einfach viel zu lange dauert, wenn es die Sta oder die Jugendämter machen." Wobei mich diese Argumentation von Fischer schon wundert, wenn ich auch glaube, dass sie stimmt. Allerdigns ist sein Artikel dermaßen sarkastisch, dass ich mich frage: Was will er im kern überhaupt? Den Rundumschlag?
Du hingegen siehst das anders, wenn ich dich richtig verstehe?
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Ich habe es schon mehrfach geschrieben. Die Aufzählung der Aufgaben von Noam z.B.
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Dazu gehört es zum Beispiel auch die Lebenssituation und der Wertevorstellungen der Straftäter zu durchleuchten. Der Richter im Jugendstrafrecht hat ja nun ganz andere Maßregelungen der Besserung zur Verfügung als im Erwachsenenstrafrecht und da ist es eben wichtig die Erfolgsaussichten der entsprechenden Maßnahme abschätzen zu können, da es in erster Linie im Jugendstrafrecht nichtum das Strafen geht, sondern der Delinquenten wieder auf den Weg der Tugend zu führen.
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gehören grundsätzlich zur Jugendgerichtshilfe. Das bestätigt durch die zitierten Paragraphen aus dem JGG Th. Fischer. Jeder Richter befragt zu den aufgezählten Themen die Jugendgerichtshilfe vom Jugendamt und nicht die den Tatvorgang ermittelnde Polizei. Insofern findet keine Beschleunigung des Verfahrens statt wie Th. Fischer argumentiert, weil die JGH sowieso angehört werden muss und die JGH eigenständig Kontakt zu den Jugendlichen bzw. gegebenfalls zur Familie und Bezugs-/Betreuungspersonen aufnehmen. Die JGH dürfen, wollen und sollen doch nicht einfach die Sicht der anklagenden Staatsanwaltschaft übernehmen. Ich habe desöfteren mit Jugendgerichtsverfahren zu tun gehabt und die liefen in Berlin so ab wie von mir beschrieben. Anhörung der Polizei als Zeuge zum Tathergang, Anhörung der JGH zu den familiären Hintergründen, Biografie, Ausbildung, pädagogischen Betreuungshilfen etc. des Täters.
Ausserdem ist der Zweck einer solchen umfangreichen Datenerhebung durch die JGH für die Beurteilung des Strafmaßes und der Resozialisierung des jugendlichen Straftäters im Individualverfahren gedacht und nicht für statistische oder sonstige Erhebungen.
Also aus meiner Sicht: Eine etwas weit hergeholte, für mich nicht stichhaltige Argumentation über das JGG zur Rechtfertigung des polizeilichen Vorgehens.
Was jetzt die Staatsanwaltschaft wiederum an Daten für die Anklage braucht und erheben darf, weiss ich nicht im einzelnen, bin aber ziemlich sicher, dass diese auch individualbezogen wären und unter Datenschutz stehen, d.h. nicht für die Öffentlichkeit gedacht.