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Zitat von qbz
.....Wenn Du allerdings ausserhalb der pandemiebedingten Demorechtsbegrenzungen auf Kundgebungen a la Rudolf-Heß-Gedenkmarsch anspielst, wirst Dir ja bekannt sein, dass die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht in diesem Marsch eine Störung des „öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“ sahen, welche „die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“ (Volksverhetzung, § 130 Abs. 4 StGB). Diese Wunsiedel Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes besitzt grundlegenden Charakter für die Versammlungs-, Meinungsfreiheit und Volksverhetzung in Deutschland.
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er verwechselt halt meinungsfreiheit mit handlungsfreiheit. er kann absolut der meinung sein, dass zb das öffentliche zeigen des hitlergußes erlaubt sein sollte und das auch politisch fordern. deshalb darf er es trotzdem noch lange nicht machen.
diese unterscheidung zwischen meinungs- und handlungsfreiheit geht übrigens in letzter zeit einigen ab, die dann darin gleich eine verletzung ihrer grundrechte sehen.