26.05.2020, 15:14
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#7729
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Szenekenner
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.560
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Zitat:
Zitat von Helmut S
Findet sich hier im Aktenzeichen 81 A/20
Edit sagt noch: Nicht jede Entscheidung ist ein Urteil. Manche sind auch Beschlüsse 
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Danke. Die Begründung für das Urteil bezieht sich IMHO auf die mangelhafte Formulierung der Tatbestände, welche Sanktionen zur Folge haben.
"Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung. Zwar muss in die Abwägung auch die Möglichkeit einbezogen werden, dass sich einige Bürgerinnen und Bürger ohne Verfolgungsdruck nicht mehr an das dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienende Kontaktverbot und Abstandsgebot in § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV halten und als Folge dessen die Infektionsrate wieder ansteigen könnte; doch kann der Senat, dem die Zweifel des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 7. Mai 2020 - VerfGH 64 A/20 -, Rn. 17; Beschluss vom 14. April 2020 – VerfGH 50 A/20 -, Rn. 12) an der hinreichenden Bestimmtheit bereits aus früheren Entscheidungen bekannt sind, dieser Gefahr hier sehr kurzfristig begegnen, indem er eine Bußgeldvorschrift erlässt, welche diese Zweifel beseitigt und den Bürgerinnen und Bürgern die notwendige Orientierung über die Sanktionierung von Verstößen bietet."
Geändert von qbz (26.05.2020 um 15:23 Uhr).
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