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Thema: Corona Virus
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 26.05.2020, 11:09   #7714
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 9.721
Zitat:
Zitat von anlot Beitrag anzeigen
Ich habe das Interview mit Ramelow gesehen, in dem er selbst den Fall schilderte. Warum sollte ich anschließend noch danach googeln?
Danke für dein Feedback. Ich denke die Antwort auf deine Frage könnte sein: "Weil man sich nicht sicher sein kann, ob Politiker die Dinge nicht auch falsch verstanden oder absichtlich verdreht wiedergegeben haben."

Ich habe mir den fraglichen Podcast angehört. Ab 17:31 sagt Ramelow die bezüglich Fitnessstudios in Thüringen relevanten Worte:

Zitat:
Zitat von Ramelow
Ich habe das gerade mit Fitnesstudios gehabt, denn die hatten wir die ganze Zeit noch geschlossen. Die Fitnesstudios haben jetzt geklagt und haben recht bekommen, dass die Schließung falsch ist, weil die Frage, die ein Gericht heute abwägt ist: Gibt es ein Infektionsgeschehen"
Ich habe mir auch die Entscheidung des OVG Thüringen durchgelesen. Das was Ramelow in dem Zitat gesagt hat, entspricht nahezu vollständig nicht den juristischen Tatsachen.

Wichtig sind die Aspekte der "materiellen Rechtswidrigkeit" (die formelle Rechtmäßigkeit wurde bestätigt. Zitat: "Es bestehen gegen den Erlass der Rechtsverordnung keine durchgreifenden formellen Bedenken.") und das Prinzip des "mildesten Mittels" bzw. der "Erforderlichkeit".


Abgesehen davon, dass ein Klageverfahren was anderes ist (und völlig anders prüft) als ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und lt. Entscheidung des OVG Thüringen noch kein "Normenkontrollantrag" vorliegt (was nicht schädlich ist), ist insbesondere dieses begründende "weil" ist im vorliegenden Fall schlicht falsch.

Es ist genau das Gegenteil vom Senat festgestellt worden, nämlich

Zitat:
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat, wie wiederholt festgestellt, keine durchgreifende Zweifel, dass die Schließung von Fitnessstudios zur oben benannten Zweckerreichung geeignet ist, nämlich [...]. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage [...]Die Schließung dieser Art von Sportstätten
ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden
(so bereits: Beschlüsse des Senats vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - und vom 7. Mai
2020 - 3 EN 311/20 und 3 EN 312/20 - juris; vgl. ebenso: OVG Saarland, Beschluss
vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - juris Rdn. 48; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
16. April 2020 - 13 MN 77/20 - juris Rdn. 27).
Es ist also beileibe nicht so, wie Hr. Ramelow glauben machen möchte, dass der Senat der Meinung ist, man dürfe Fitnessstudios nicht schließen, weil es kein Infektionsgeschehen mehr gebe.

Selbstverständlich gilt

Zitat:
Auch wenn dem Verordnungsgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen ist, so ist seine Tätigkeit gleichwohl kein willkürliches, sondern ein rechtlich gebundenes Handeln. Insbesondere hat er die verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten.
und der wesentliche Grund, warum der fragliche Absatz § 12 Abs. 3 Nr. 1 ausser Vollzug gesetzt wurde ist eben nicht das Infektionsgeschehen, sondern

Zitat:
Der Verordnungsgeber erkennt damit selbst an, dass neben der vollständigen Schließung als milderes Mittel die Öffnung sportlich orientierter Einrichtungen unter strikter Beachtung von Infektionsschutzvorschriften in Betracht kommt und mithin nicht allein die weitgehende Maßnahme der Schließung zur Zweckerreichung erforderlich ist. Jedenfalls erweist sich die demgegenüber ausgesprochene ausnahmslose weitere Schließung der Fitnessstudios als nicht mit Art. 3 GG vereinbare Ungleichbehandlung.
Ob das nun für deine Meinungsbildung nun relevant ist, ist was völlig anderes. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass Quellenstudium evtl. einen erweiterten Blick auf die Dinge gibt. Es war als konstruktiver Debattenbeitrag gedacht, als Angebot.
Helmut S ist offline   Mit Zitat antworten