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Zitat von Schwarzfahrer
Ich wage mich ungern auf juristisches Terrain;
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Von meiner Seite, wie gehabt, auch nur "so wie ich es verstehe".
Zitat:
mein Verständnis (oder was ich für nachvollziehbar halte), ist, daß jedes Grundrecht der Verfassung ggf. einer Prioritäten-Abwägung unterliegen kann.
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Art 1 (Abs 1) ist davon wohl ausgenommen.
In Art 1 Abs 3 wird das erste Mal von "
nachfolgenden Grundrechten" gesprochen :
"Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
... und in Art 2 Abs 3 Satz 2 :
"In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Wäre nun interessant, in welche Rechte genau eingegriffen werden darf, wo "eine Abwägung" stattfinden darf. Wie gehabt, gehe ich davon aus, daß die Würde davon in jedem Fall ausgenommen ist !
Zitat:
Und gerade der Begriff der "Würde" dürfte eh schwer definierbar und stark subjektiv gefärbt sein - oder gibt es eine allgemein akzeptierte Definition und Eingrenzung dafür?
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Gut, Definition der Würde selbst ist eine anderer Aspekt.
Helmut hat ja auch schon dazu geschrieben.
Wünsche allen ein würdevolles Wochenende ...
