Zitat:
Zitat von qbz
Im GG Art. 2 § 2 heisst es: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Diesem Artikel sind unsere Regierung verpflichtet und dieser Artikel gilt für alle Bürger gleichermassen, unabhängig ob sie jetzt zur Gruppe der 20 % Risikogruppen, Obachlose oder reichen Oberklasse gehören. Auch ohne juristische Kenntnisse darf man annehmen, dass einem GG-Passus an zweiter Stelle einen besonderen Stellenwert in Abwägung zu anderen Artikeln zukommt.
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Das ist m.E. nicht der alleinige Punkt, denn du hast nicht vollständig zitiert. Es führt womöglich auch auf eine falsche Fährte. Genaugenommen heißt es dort:
Zitat:
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Zitat von GG Art. 2, Abs. 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Also genau die Rechtsgutabwägung um die es laufend geht, steht hier an der selben Stelle. Also nicht weiter vorne oder hinten. Es ist das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vs Die Freiheit der Person.
In beides (!) also in Leben und Freiheit kann qua Gesetz eingegriffen werden. In die Freiheit z.B. durch Freiheitsstrafe ohne Bewährung. In das Recht auf Leben zum Beispiel durch den finalen Rettungsschuß.
Das einzige auch nicht durch den Staat unabdingbare Grundrecht ist jenes, dass dem Menschen durch das bloße Menschsein zukommt, es ist die Menschenwürde aus Art. 1 (das steht hier nun aber tatsächlich weiter vorn

) Dort steht in Abs 1:
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Zitat von GG Art. 1 Abs. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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Der Staat wird hier nun gleich mitverpflichtet, dass er die Menschenwürde zu schützen hat, bei allem was er an Staatsgewalt ausübt - also judikativ, legislativ oder exekutiv.
Wenn man also wie du, bei den Grundrechten ansetzen möchte und einzelne Grundrechte per se vor andere stellen möchte, dann sollte man das m.E. hier tun. Die Prüfung und Begründung ob ggf ein Eingriff in andere Grundrechte eine Verletzung der Menschenwürde darstellt bleibt einem aber trotzdem nicht erspart. Beispiel: Bei seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz hat das BVerfG (vereinfacht) gesagt: Nein, der Staat darf die Maschine mit Passagieren und Terroristen an Bord nicht abschießen (a la 9/11) um zich zehntausende andere Menschen zu schützen, denn damit würden die Menschen an Bord verdinglicht und zu Objekten degradiert, was ihnen die Menschenwürde nimmt. Die Argumentation war nicht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Weder von den Passagieren an Bord noch von denen, die ein durch Terroristen herbeigeführter gewollter und gezielter Absturz treffen könnte.
Fazit: Es bleibt schwierig
