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Maskenpflicht
Gerade gefunden.
"Es gibt weder ein Gesetz noch eine Verordnung zum zwangs(er)tragen einer solchen Maske! Die „Corona-Auflagen“ haben für ca. 80 Millionen Bürger keine Rechtsgrundlage. Denn der Personenkreis gem. § 28 (1) IfSG ist klar zur restlichen Bevölkerung abgegrenzt. Da diese Grenzen jedoch massiv überschritten werden resp. die gesamte Bevölkerung vom Geltungsbereich des § 28 (1) IfSG erfasst wird, liegt insbesondere ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.
Oder mit anderen Worten: Wenn Personen die Kriterien des § 28 (1) resp. die des § 2 Ziff. 4-7 IfSG erfüllen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider), haben diese Personen insb. die Maßnahmen gem. 29 - 31 IfSG zu dulden. - Gesunde Personen (ca. 80 Millionen Menschen) sind hiervon nicht betroffen.
Es gilt das gesetzliche Kriterium des Feststellungserfordernisses gem. § 28 (1) IfSG. - Normadressaten der Maßnahmen insb. i.S.d. §§ 29 – 31 IfSG sind ausschließlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider deren Status als solche zweifelsfrei festgestellt resp. dokumentiert wurde. Das ist bei ca. 80 Millionen Menschen bin nicht der Fall."
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