Zitat:
Zitat von Triasven
Das hab ich getan.
Der „alte“ Paragraph geht von FESTGESTELLTEN „Kranken“ „Verdächtigen“ oder „ Ausscheidern“ aus, die sich bestimmten Massnahmen unterordnen müssen.
Die Ergänzung dreht das nun um. Der Staat erlässt allgemeine oder individuelle Schutzmassnahmen (wie z.B. die 2 wöchige „Schutzquarantäne“ nach einem Auslandsaufenthalt) und der GESUNDE muss nun nachweisen, dass er sich diesen Massnahmen entziehen kann.
Oder aber der GESUNDE wird in Quarantäne geschickt.
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Die Massnahmen stehen in der alten Formulierung, insbesondere in den genannten Sätzen 1 und 2, bzw. in den §§29 bis 31, auf die Bezug genommen wird.
Diese sollen laut dem Entwurf um folgende Passage ergänzt werden:
Zitat:
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“
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Eine Verschärfung kann ich da nicht rauslesen. Die neue Formulierung erlaubt im Gegenteil zu deiner Behauptung eine Lockerung, wenn du einen Impfschutz oder eine Immunität nachweisen kannst. Somit ist die Neuformulierung besser, wenn du geimpft oder immun bist. Wenn du keine Impfung oder Immunisierung vorweisen kannst, ist es egal, ob das Gesetzt mit oder ohne dem neu hinzugefügten Zusatz gilt (bezogen auf §28, auf den du Bezug genommen hast. Ob in andere Neuformulierungen Verschärfungen genannt sind, habe ich nicht geprüft.)
M.