Um mal wieder auf das Thema zurück zu kommen. Ich war ja auch der Meinung, dass jedem Athleten eine 100%ige Rückerstattung zusteht. In der aktuellen Ausgabe des Roadbike Magazins (05/2020) steht allerdings
Zitat:
Juristisch betrachtet besteht in Deutschland die Möglichkeit, die Startgebühren zurückzufordern, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch: "Kann der Veranstalter seiner Leistung, also der Veranstaltung des [Events] nicht nachkommen, entfällt auch grundsätzlich der Anspruch auf Startgeldzahlung. Dies ergibt sich aus §275 und §326 BGB", erklärt der Sportrechtler Dr. Paul Lambertz aus Düsseldorf. Daraus ergibt sich für den Hobbysportler ein Erstattungsanspruch auf das bereits gezahlte Startgeld. Falls in den Allgemeinen Geschäfts- beziehungsweise Teilnehmerbedingungen etwas anderes steht, kann es schwieriger werden. "In diesem Fall muss geprüft werden, ob die Regelung in den AGB wirksam ist, denn nicht alles, was in AGB geregelt ist, hält auch der strengen gesetzlichen Prüfung statt", sagt der promovierte Jurist. Er nennt Beispiele: "Steht in den AGB drin, dass der Veranstalter berechtigt ist, den Wettkampf zu verlegen, könnte das juristisch als "überraschende Klausel" (§§305 ff. BGB) gewertet werden und wäre damit unwirksam. Steht dagegen in den Teilnahmebedingungen dass sich der Veranstalter im Fall einer nicht selbst verschuldeten Absage eine Bearbeitungsgebühr von 10 oder 15% einbehält, wäre das wahrscheinlich als verhältnismäßig anzusehen", so Dr. Lambertz.
Ausländische Veranstalter regeln diesen Passus teilweise anders. Hier sichern sich die Verantalter oft ab und behalten einen bestimmten Prozentsatz des "Nenngeldes" ein, etwa bei höherer Gewalt, was eine Pandemie auch ist.
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Der langen Rede kurzer Sinn: Es scheint juristisch nicht so eindeutig zu sein, wie wir (also zumindest ich und die meisten hier im Thread) gedacht hatten...