Wenn der Veranstalter die Veranstaltung absagt, ist die Rückzahlung des Startgeldes unabhängig vom Verschulden des Veranstalters. So steht es im Gesetz.
Die Frage nach dem
Verschulden des Veranstalters stellt sich, wie oben gesagt, bei der Rückzahlung der Startgelder nicht. Sie wird erst bei darüber hinausgehenden Ansprüchen an den Veranstalter relevant. Beispielsweise könnte ein Teilnehmer vom Veranstalter Schadenersatz für bereits bezahlte Hotel- oder Reisekosten verlangen. Das geht jedoch nur, wenn der Veranstalter die Absage selbst zu verantworten hat.
Erfolgte die Absage des Rennens aufgrund höherer Gewalt?
Ob das Rennen in Roth abgesagt werden musste im Sinne höherer Gewalt, wissen wir meiner Meinung nach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Es besteht derzeit für den Termin des Rennens keine behördliche Anordnung, das Rennen abzusagen. Ob die Absage unumgänglich war, wissen wir erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sollte beispielsweise der Ironman in Frankfurt stattfinden, werden wir uns fragen, ob das Rennen in Roth unumgänglich hatte abgesagt werden müssen.
Insofern ist es aus meiner Sicht schwierig, bereits jetzt höhere Gewalt in einem rechtlichen Sinne für den Juli vorauszusetzen. Und nur auf das Vorliegen höherer Gewalt bezieht sich der Absatz in den AGBs mit den 90 Euro.
Die Rechtsredaktion der ARD schreibt zur
Erstattung bei abgesagten Veranstaltungen (am Beispiel von Fußballspielen):
Was passiert mit schon gekauften Tickets?
Wer schon ein Ticket für ein Bundesliga-Spiel oder ein Konzert gekauft hat, braucht sich deswegen keine Sorgen zu machen. Wenn die Veranstaltung ein Geisterspiel ohne Zuschauer oder ganz abgesagt wird, muss der Veranstalter den Ticketpreis zurückerstatten. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Diesen Grundsatz können Veranstalter auch nicht dadurch umgehen, dass sie es im Kleingedruckten anders regeln.
Die Verbraucherzentrale sagt
dasselbe:
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter das Event absagt?
Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Grundlage dafür ist bei deutschen Verträgen der Paragraph 275 BGB (Unmöglichkeit).
Kurz zusammengefasst: Sagt der Veranstalter das Rennen ab, hat der Teilnehmer nach meiner Einschätzung einen Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Startgeldes.
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Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung finde ich es gut, Veranstalter zu unterstützen. Sofern man sich das leisten kann – die Verdienstausfälle betreffen bekanntlich nicht nur Veranstalter. Wer der Challenge Roth sein Startgeld ganz oder teilweise überlässt, hat meine Sympathie. Ich habe aber auch Verständnis für jene, denen das nicht möglich ist.
Falls ich persönlich etwas zur Unterstützung der Veranstalter tun kann, will ich das gerne versuchen.
Grüße,
Arne