Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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