Ich schreib hiernach nichts mehr hierzu. Andere wissen es eh besser. Natürlich kann der Händler den Hersteller in sein Nacherfüllungsprozess mit einbeziehen. Mit „kein Recht“ meinte ich natürlich nicht den tatsächlichen Vorgang, sondern vielmehr, dass er kein Recht hat sich mit dem Verwels auf den Hersteller auszuruhen.
Und BTW. Die Rechtslage ist unabhängig von etwaigen Beispielen.
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IM 70.3 Duisburg 2020
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