Zitat:
Zitat von VolkerR
Ich bin zwar kein Jurist, habe aber aus beruflichen Gründen öfter mit Kündigungen zu tun. Aus Erfahrung kann ich folgendes sagen:
- wenn der AG kündigt, gelten die Fristen wie oben beschrieben
- wenn der AN kündigt, gelten die 4 Wochen (wenn im Tarifvertrag keine kürzeren
Fristen stehen)
Die Angleichung der AN-Fristen an die AG-Fristen ist meines Erachtens unwirksam, da sie den AN (wenn dieser kündigt) unverhältnismäßig benachteiligt.
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Wie oben geschrieben, kann das auch genau andersrum interpretiert werden, als Schutz für den AN. So eindeutig ist das also nicht.
Zitat:
Zitat von VolkerR
zur zweiten Frage:
was soll schon passieren? Gar nichts ! Wenn der AG klagen würde, hätte er keine Aussicht auf Erfolg. Würde nur Geld, Zeit und Nerven kosten...
Außerdem: was soll ein AG mit einem AN anfangen, der gar nicht mehr bei ihm arbeiten will???
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Das sehe ich nicht so unkritisch. Grundsätzlich sind alle Rechtsfolgen denkbar wie bei jedem anderen Vertrag, z.B. Pflicht zur Gegenleistung (Gehalt) entfällt (zu verschmerzen, wenn man schon einen anderen Job hat) aber auch Schadenersatz, wenn der AG mehrkosten hat, um kurzfristig einen Ersatz für dich besorgen zu müssen oder wenn durch dein plötzliches Fernbleiben sogar ein Mehraufwand und/oder Schaden entstanden ist.
M.