Guten Morgen
möchte auch mal etwas zu diesem Thema schreiben.
Die vom TE geschriebenen Klauseln der Versicherung sind meiner Meinung fast identisch.
Schaut man in den § 315d StGB dann findet man den Begriff der Höchstgeschwindigkeit.
Zitat:
(1) Wer im Straßenverkehr
1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|
Dader § 315d des StGB jedoch von Kraftfahrzeugen spricht wäre es nach diesem Gesetzt nicht strafbar mit einem Fahrzeug dieses durchzuführen.
Als Beispiel: eine Gruppe Motorradfahrer/Autofahrer befährt wiederholt die selbe Strecke um die schnellste Zeit zu erreichen. Natürlich ist es in der Realität sehr schwer dieses zu Beweisen.
Somit bin ich der Meinung, dass die Versicherung mit ihren Klauseln generell Rennen ausschließen möchte.
Wo es aber Probleme gibt ist die Definition und Auslegung der höchstmöglichen Geschwindigkeit.
Zitat:
3. „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“
Hierbei handelt es sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut nach um ein rein subjektives Merkmal. „Eine höchstmögliche Geschwindigkeit“ muss objektiv nicht erreicht werden, es muss lediglich das Ziel des Täters sein, diese zu erreichen
|
In der Praxis ist es für äußerst schwer...
Mfg Isemix
