Zitat:
Zitat von LidlRacer
Das ist aber eine merkwürdige Rechtsgrundlage in dem Artikel:
"So besagt also der Paragraph 183a StGB Folgendes zum Wildpinkeln:
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist."
Ich weiß nicht, wie Ihr pinkelt, aber bei mir ist das i.d.R. keine sexuelle Handlung, auch wenn ich dafür das gleiche "Werkzeug" benutze."
Ok, der im 1. Beitrag hier genannte Typ hat auch meine Geschmacksgrenze überschritten.
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Lidl - Du musst noch viel Lernen ;-) - ich ja auch!
Nicht, dass ich es aus eigener Erfahrung kennen würde!
Nein, nein!
Aber irgendwo habe ich mal aufgeschnappt, es gäbe da so ein paar Zeitgenossen, die würden auf ein wenig bizarre Praktiken voll abfahren :-O!
So Schw...kramm machen wir selbstverfeilich nicht!