Zitat:
Zitat von qbz
Ein Beispiel für die Einschränkung des Berufes gibt es IMHO im Bereich der Straftaten bei sex. Kindesmissbrauch. Mittlerweile müssen alle Beschäftigte für die Arbeit mit Kindern vor der Anstellung einen Strafregisterauszug (ein Führungszeugnis) vorlegen, um ehemalige Missbrauchsstraftäter von der Arbeit mit Kindern auszuschliessen.
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Auch ein sehr gutes Beispiel.

Wesentlich scheint mir, dass hier zum einen eine Rechtsgutverletzung des Kindes ausgeschlossen werden soll. Und zum anderen zwischen dem Freiheitsrecht freie Berufsausübung einerseits und dem Rechtsgut des Kindes andererseits abgewogen wird.