Zitat:
Zitat von Thorsten
......Das sind so die netten Fälle, wo wir Kampfrichter auch immer mal genau ins Regelwerk gucken müssen. gegen welche Regeln denn verstoßen wird. Denn ohne gegen eine Regel zu verstoßen, ist auch ungewöhnlich aussehendes erstmal nicht verboten (solange wir den Killer-Paragraphen "7.13 Außergewöhnliche Ausrüstung ..." außen vor lassen, den man echt nur im Notfall ziehen sollte). Ein "das finde ich jetzt komisch ..." reicht nun mal nicht aus.
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ich denke der allgemeinste radparagraph in der sportordnung ist gleich der erste beim radfahren. die "gefährdung dritter" muss halt ausgeschlossen sein. und da liegt vieles im ermessen des kampfrichters. der muss bei ungewöhnlichen konstruktionen einschätzen: hält das teil überhaupt? kann der sportler damit ordentlich fahren (zb spurlinientreu)? können kurven normal gefahren werden? wie lange dauert es an die bremsen zu greifen? usw usf......