Zitat:
Zitat von DocTom
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Leider erklärt der zitierte Artikel nicht die bestehenden juristischen Grundlagen der Ehemündigkeit. Diese sehen so aus:
"(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
1.
unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
2.
aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte."
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=13
Der Staat inform des Jugendamtes und engagierten Vereinen bietet weiblichen Jugendlichen Hilfe und Unterstützung an (Jugendhilfegesetz). Wer Angst hat, evtl. mit 16 z.B. in die Türkei gebracht und dort zwangsverheiratet zu werden, bekommt den Schutz der Jugendämter und der Gerichte und wird an einem sicheren Ort untergebracht. Oft sind die Lehrer die Vermittler zum Jugendamt in solchen Fällen.
In dem von Dir zitierten Artikel scheint das Jugendamt einen Vormund für die Minderjährige eingesetzt zu haben. Weshalb das bayrische Gericht dieses merkwürdige Urteil dann im einzelnen traf und die Vormundschaft aufhob, geht aus dem Artikel leider nicht hervor.