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Die Veranlassung der Rückbuchung stellt (natürlich) keine Kündigung dar!!!!
Ob der Insolvenzverwalter einen Zahlungsanspruch auf die Startgebühr ist fraglich, da dem angemeldeten Starter zumindest ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund des nicht stattfindenden Rennens zusteht.
Meiner Meinung nach wird in diesem Fall "keine Gefahr" vom Insolvenzverwalter ausgehen.
Anders schaut es aus, wenn eine Rückzahlung der Startgebühr bereits erfolgt ist, da die Rückzahlung die Insolvenzmasse geschmälert hat. Unter den Voraussetzungen der §§ 130, 133 InsO wäre eine Rückforderung denkbar.
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