Zitat:
Kein Mitverschulden, wenn Radweg zu "langsam" ist
Befährt ein (Renn-)Radfahrer die Straße statt des Radweges, weil dieser wegen schlechten Zustandes "nicht schnell befahren werden kann", so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, wenn er sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindet und mit einem einbiegenden Autofahrer zusammenstößt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 208/93)
|
Das trifft angesichts der Fotos doch zu.
Aus meiner eigenen Erfahrung: Ich hatte mal einen klassischen Linksabbiegerunfall, bei dem mich ein 80jähriger Rentner vom Rad geholt hat. Es gab zwar einen Radweg, den ich aber nicht benutzt hatte. Begründung s.o. Die Schuldfrage wurde gar nicht diskutiert und natürlich gab es Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.