Zitat:
Zitat von Thorsten
Quelle: http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
Es ist fraglich, ob der Radweg straßenbegleitend und damit benutzungspflichtig ist, da ja bei der nächsten Aus-/Einfahrt für den Radfahrer ein Vorfahrt-gewähre-Schild aufgestellt ist.
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Hmm, ist das maßgebend. Wenn der Weg 2 Kilometer lang wäre würde das sich am Ende es Weges angebrachte Schild die Benutzungspflicht doch auch nicht aushebeln?!
Ist es denn nicht so, dass die Benutzungspflicht eines Radweges erst einmal durch das blaue Schild definiert wird. Für die Anordnung gibt es Vorgaben, unter anderem durch die Verwaltungsvorschrift StVO.
Das blaue Schild sollte (!) nur an straßenbegleitenden Radwegen montiert werden. Über diese Definition wird dann aber des Öfteren gestritten. Hier hängt nun mal (leider) ein blaues Schild. Warum der Weg nicht benutzt wurde gilt es gegebenenfalls zu begründen…:/