Hier noch mal der exakte DTU SpO 2017 Wortlaut zu dem Thema:
§ 7
Grundregeln
...
7.8 Wettkampfteilnehmer dürfen weder Begleitung noch Schrittmacherdienste zu Fuß oder
mittels Fahrzeugen annehmen, sich begleiten und / oder betreuen lassen.
Als Betreuung sind insbesondere zu werten:
das Voraus- oder Nebenherfahren oder -laufen
das personengebundene Reichen von Verpflegung, Getränken, Schwämmen und / oder Bekleidungsstücken
Persönliche Verpflegung darf nur bei Mittel- und Lang-Distanzwettbewerben und dort
ausschließlich an den offiziell vorgesehenen Verpflegungsstellen von Helfern des
Veranstalters oder eigenen Betreuern angereicht werden.
Gestattet ist jedoch, sich vom Streckenrand aus mit Informationen versorgen zu
lassen, sofern dadurch weder Wettkampfablauf noch andere Wettkampfteilnehmer
störend beeinträchtigt werden.
* zu Hafus Aussage, dass ein Verstoss gegen 7.8 seitens nicht mit DSQ bestraft wird:
klares JEIN - der KR kann/soll eine Gelbe Karte (Verwarnung) zücken und mehr als zwei Verwarnungen führen zu DSQ
( Meine Sicht als KR: hätte ich in diesem Fall kein Versuch der Vorteilnahme erkennen können und es gut sein lassen)
** zu der Forderung nach Zeitstrafe für den armen Teufel mit der Trinkflasche:
Zeitstrafen können nur bei Verstössen gegen das Windschattenfahrverbot verhängt werden.
Es gibt bei manchen ETU/ITU Rennen und bei Jungendliga Veranstaltungen gewisse Ausnahmen.
(sogenannte Mikrozeitstrafen die ohne persönliche Ansprache gegen den Athleten verhängt werden können für allerlei Kleinkram -
Sauladen am Wechselplatz, Überfahren Wechselbalken etc.)
( Meine Sicht als KR: hätte ich in diesem Fall kein Versuch der Vorteilnahme erkennen können und es gut sein lassen -
solche "Kollegen" sind aber u.A. der Grund warum ich keinen Bock mehr habe KR zu machen - sowas ist doch schon bösartig)
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