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Zitat von NBer
wenn ich das richtig mitbekommen habe, geht es ja um 2 themen. das eine ist seine nominierung für die internationalen rennen. das andere die qualifikationskriterien.
mit welcher begründung wollte er die startplätze (um die es jetzt in der verhandlung ging) auch ohne quali haben?
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Max hat es auf seiner FB-Seite im Vorfeld ziemlich genau erklärt. Es lohnt sich dort einmal vorbei zu schauen und ggf. auch ergänzend die Kommentare und Anmerkungen zu lesen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ging es bei dem jetzigen Richterspruch einzig und allein um die Beantragung einer einstweiligen Verfügung derzufolge Max bei den bevorstehenden Weltcuprennnen in Chengdu und Yokohama auch trotz verletzungsbedingter Absage des Leistungstestes in Potsdam starten darf.
Um die Qualifikationskriterien im Detail, insbesondere auch die knüppelharte verbandsinterne Auf- und Abstiegsregelung mit der sich deutsche Atleten aktuell bei internationalen Starts konfrontiert sehen, ging es jetzt vor Gericht nicht. Das wäre vermutlich in einer Hauptverhandlung zu klären, von der aufgrund der Kosten, die dann auf einen Athleten zukommen, unklar ist, ob sie überhaupt stattfinden wird.
Man sollte erwähnen, dass man sich für derartige internationale Rennen über das Sammeln von ITU-Punkten (unabhängig von der Nominierung durch die DTU) überhaupt erstmal qualifizieren muss, was Max Schwetz durch die Leistungen bei Welt- und Europacuprennen in der Vergangenheit gelungen ist.
Schwetz hat also das individuelle internationale Startrecht für die genannten Rennen sich erkämpft aufgrund seiner Weltranglistenposition, darf aber nicht starten, weil ihm die DTU die nationale Nominierung verweigert.