Zitat:
Zitat von Stairway
das ist nicht ganz richtig, ich brauche als Polizist keine Anweisung wenn es sich um Notwehr handelt.
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In gewisser Weise schon. Die wird aber allgemein durch die Polizeigesetze der Länder gegeben. Vgl. z.B. für Hessen die §§ 60 ff. HSOG:
http://www.polizeirecht.de/HSOG.htm#Allgemeine_Vorschriften_fuer_den_Schusswa ffengebrauch Einer Einzelfallanweisung bedarf es dann aber nicht mehr, das stimmt.
Im Fall lag aber ohnehin keine Notwehrsituation vor, so dass es eigentlich nicht darum geht.