Zitat:
Zitat von Triasven
Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
1.Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2.Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3.Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
aus http://www.amnesty.de/alle-30-artike...hlieungfamilie
Bitte nicht Menschenrechte mit Wirtschaftsrechten verwechseln.
Auf Grund seiner sexuellen Neigungen heiraten zu wollen ist per Definition kein Menschenrecht.
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Was auch die Frage nach dem Sinn und Unsinn der hier in den Raum geworfenen Eheschließung von Zwölfjährigen im Zuge von Liberalisierung klar beantwortet.