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Zitat von waden
Ich würde sagen, dass der Weg keinesfalls breit genug ist für eine Radbenutzungspflicht (gemeinsam mit Fussgängern!).
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Du hast prinzipiell Recht. Allerdings geht es bei den Verwaltungsvorschriften darum, ob ein Radweg mit den entsprechenden Schildern zu einem benutzungspflichtigen Radweg gemacht werden darf. Solange das Schild allerdings da steht, solange herscht hier erst mal Benutzungspflicht und du darfst nicht eigenmächtig entscheiden, dass der Weg zu schmal ist.
Deswegen brauchen wir hier andere Gründe, warum die Benutzung der Straße zulässig ist. Ist der Radweg z.B. am Zebrastreifen unterbrochen (weil Radfahrer ja am Fußgängerüberweg kein Vorfahrtsrecht genießen) dann würde ich ihn nicht als straßenbegleitend einschätzen. Allerdings kann das ein Richter natürlich anders sehen.