Ein paar Links:
Betretungsrecht Wikipedia
mountainbikemagazin
Zitat:
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Zitat von mountainbikemagazin
Und Was gilt generell?
Auf Straßen gibt es für Radfahren in Feld, Wald und Flur im Grunde keine Beschränkungen. Einschränkungen in den einzelnen Bundesländern werden rechts beschrieben. Unabhängig davon können Biker – auch in Hessen und Rheinland-Pfalz – dort, wo Wege ausdrücklich freigegeben sind (z. B. durch Fahrradwegweiser), problemlos fahren.
Der so genannte „zweckbindungskonforme Verkehr“ wie Landwirtschaft und Forst hat Vorrang. Rot umrandete „Schießscheibe“ plus Zusatzschild „Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr frei“ tragen dem keine Rechnung. Denn so würde die Vorrangregelung aufgehoben. Brauchbar sind hingegen Schilder, die auf die besondere Gefahr von Wirtschaftswegen hinweisen. Weil dort also Straßenverkehr gegeben ist, gilt immer §1 StVO, vor allem das Rücksichtnahmegebot. Klar, dass ein Ausweichen einem Biker eher zumutbar ist als dem Fahrer eines tonnenschweren landwirtschaftlichen Fahrzeugs.
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Wobei letzte Bemerkung bezieht sich hier wohl auf MTBs
ADFC Schwalmstadt:
Zitat:
Für das Rad fahren auf den Wirtschaftswegen gilt daher das Gebot der Rücksichtnahme. Dem landwirtschaftlichen Verkehr ist Vorrang zu gewähren.
Die Ausschilderung von Wirtschaftswegen als Radwanderwege ändert an dieser Regel nichts. Die Beschilderung ist eine nicht amtliche Wegweisung, die dem Fahrradfahrer keinen Vorrang einräumt.
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Auch wenn's schwer fällt, müssen wir mit unserem Triageröhr wohl zumutbar ausweichen.
Auf der anderen Seite für Treckerfahrer: Nötigung und Körperverletzung unter Freunden geht ja wohl gar nicht...