Moin,
juristisch seid ihr aus dem Bauch raus schon auf dem richtigen Weg. Die internen Verbandsvorschriften der DTU sind natürlich keine Gesetze und die wirken nicht direkt zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer. Lediglich könnte die DTU zukünftig dem Veranstalter die Genehmigung verweigern bzw. von Auflagen abhängig machen. Dazu passt ja, dass IRONMAN (WTC) und DTU super miteinander können :-)
Für den Teilnehmer gilt folgendes. Es könnte eine vertragliche Nebenpflicht sein, den Bike-Park gut zu sichern. Das gilt um so mehr, als der Veranstalter eines IRONMAN 70.3 klar ist, dass dort Räder von bis zu 10.000 EURO rumstehen. Es kommt dann allgemein darauf an, ob diese Nebenpflicht verletzt wurde oder nicht. Eine Lücke im Zaun und zu wenig Wachpersonal können so eine Pflichtverletzung sein, die dann zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Nicht jeder gut geplante Trickdiebstahl Und/oder Betrug führt jedoch zu dem Schadensersatzanspruch, es muss schon ein echtes Versäumnis des Veranstalters vorliegen. Daher gilt: Alle Zeugen melden !
Erschwert wird das ganze, dass der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen die Haftung ausgeschlossen hat. Bei dieser Ausschlussklausel handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Es spricht vieles dafür, dass diese Klausel UNWIRKSAM ist. Denn elementare Rechtsgrundsätze eines Vertragsverhältnisses dürfen durch AGB nicht "umgedreht" werden. Eventuell ist die Klausel sogar überraschend. Ob die Klausel bei Online-Anmeldung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, wäre zu prüfen. Es liegt ja ein Fernabsatzvertrag vor.
Ich hoffe, ich habe Euch nicht zu doll gelangweilt. Das Thema darf meines Erachtens nicht untergehen. Jedem von uns könnte das morgen passieren und jeder sollte nachdenken, was er als Zeuge an Infos beisteuern kann.
Gruß
Christian
www.kanzlei-ahrensburg.de
Das soll keine Werbung sein, haben genug zu tun. Würde eher eine Empfehlung für einen Anwalt im Rhein-Main-Gebiet aussprechen.