Zitat:
Zitat von KernelPanic
Das gleiche Spielchen in Leipzig.
Es widerspricht meinem Rechtsempfinden, dass die Typen auf freiem Fuss sind. Kann mir ein Jurist mal die Hintergründe auseinandersetzen?
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Die U-Haft ist geregelt in § 112 ff. StPO.
Der Sinn und Zweck der U-Haft ist die Sicherung des Strafverfahrens. U-Haft ist keine vorgezogene Strafe oder gar ein Denkzettel.
Neben den Voraussetzungen für eine U-Haft (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr etc.) muss diese auch noch verhältnismäßig sein.
Hier für wird die Tat selbst betrachtet, die Gegenstand des Haftbefehls ist. Die Anordnung der Untersuchungshaft darf zur Schwere der Tat und zu Art und Umfang der dem Beschuldigten drohenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis stehen.
Im Leipziger Fall wäre es wohl so, dass die U-Haft unverhältnismäßig ist.
In der Praxis wird die U-Haft meist bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ab ca. Jahr angeordnet, da dann aufgrund der hohen Straferwartung Fluchtgefahr besteht. (Aufnahmen bestätigen die Regel. Wiederholungsgefahr ist in§ 112 a StPO geregelt. Voraussetzung Strafe mehr als 1 Jahr).
(OLG Naueburg, Beschluss vom 21.07.2010 (Az: 1 Ws 398/10);
Sinn und Zweck der U-Haft: (BVerfGE 35, 185, 190 [BVerfG 30.05.1973 – 2 BvL 4/73])