Zitat:
Zitat von Hafu
Das wäre- auch bei der heutigen Rechtslage- ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und könnte grundsätzlich zum Entzug der Approbation führen
Aber eben nur "könnte". Zuständig für einen Entzug der Approbation wäre die jeweilige Ärztekammer und da passiert in der Regel wenig.
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Auch in Österreich der Fall. Der Amateur, dessen erst kürzlich abgeschlossenes langjähriges Verfahren publiziert wurde, ist weiterhin als öffentlicher Kassenarzt tätig.