Zitat:
Zitat von Klugschnacker
So war die Reihenfolge:
1. Der DLV hatte Baumann aufgrund einer positive Probe vorläufig suspendiert. Eine positive Urinprobe reiche als Anscheinsbeweis aus.
2. Baumann klagte dagegen vor dem OLG. Das OLG bestätigte das Vorliegen eines Anscheinsbeweises, den Baumann nicht erschüttert habe. Baumann müsse das Ergebnis des sportrechtlichen Verfahrens abwarten, oder entlastende Beweise liefern. Baumann blieb suspendiert.
3. Der DLV hob danach seinerseits die Suspendierung auf und sprach Baumann frei. Ein Anscheinsbeweis gegen Baumann komme nach Auswertung aller Fakten nicht infrage.
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Keine Ahnung, ob Baumann mehrmals das OLG Frankfurt angerufen hat, aber in dem von mir verlinkten Urteil (Urt. v. 18.04.2001, Az.: 13 U 66/01)((
hier die Urteilsbegründung des Gerichtes und Klagebegründung von Baumanns Anwälten im Detail)geht es im Kern nicht um die Suspendierung von Baumann durch den DLv, die ja zu dem Zeitpunkt bereits wieder aufgehoben worden war, sondern um die Bestätigung der Sperre durch den IAAF, trotz "Freispruch" durch das DLV-Sportgericht, also letztlich um die Frage, ob der internationale Verband überhaupt befugt ist, eine Entscheidung eines nationalen Sportgerichts zu überstimmen.
Das OLG kam letztlich zu der Überzeugung, dass das Urteil des IAAF unter rechtsstaatlichen Grundsätzen zustande kam und durchaus mit der Möglichkeit für Baumann als Beklagten Gehör zu finden und deshalb gültig sei und Baumann Klage dagegen wurde abgewiesen. Baumann musste die Kosten dieses Verfahrens tragen.