OK, ein paar Details haben wir per PN geklärt und es geht um 70.3 Zell und damit nicht um DTU-Regeln.
Nachdem ich die zugegeben strikten aber vernünftigen und nachlesbaren Regeln der DTU für Einspruch nannte,
habe ich mir (IM-Vermeider) mal die
IM-Regeln gegoogled und durchgeschaut.
Zitat:
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Zitat von Section*3.06 RECHT AUF EINSPRUCH ODER BESCHWERDE**
(a) Das Recht des Athleten auf Einspruch oder Beschwerde wird ggf. vom Veranstalter des Events und/oder in den Wettbewerbsregeln des für den Athleten zuständigen Nationalverbands geregelt bzw. gehandhabt;
(b) in Angelegenheiten, die von einem Race Referee beobachtet oder zuvor entschieden wurden, kann kein Einspruch eingelegt werden. Keine Person darf einen Einspruch erheben, der eine Ermessensentscheidung erfordert. Der Begriff „Ermessensentscheidung“ bezieht sich in diesen Wettkampfregeln auf die
Streitschlichtung im Zusammenhang mit mindestens einer wesentlichen Tatsache, die durch konkreten, physischen Nachweis allein nicht mit Gewissheit bestimmt werden kann.
Der Begriff „Ermessensentscheidung“ umfasst u. a. folgende Streitschlichtungen:
(i) angeblicher Verstoß gegen die Radfahrposition‐Foulregeln (einschließlich
angeblicher Verstöße gegen das Windschattenverbot);
(ii) angebliches Blockieren, Behindern oder Stören; oder
(iii) angebliches unsportliches Verhalten.
(c) Einsprüche durch Athleten, die für Ermessensentscheidungen mit einer Strafe belegt
wurden, werden nicht berücksichtigt.
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Interessant!
(a) sagt klar aus, das nicht klar ist, wer zuständig ist und das regelt und wie das gehandhabt wird. Man kann sich auf nichts berufen... . Auf der Zeller Seite habe ich keine weiteren Erklärungen oder 'Veranstalterregeln' gefunden. Halte ich in dieser Form als nicht nachvollziehbar und höchst anfällig für Willkür.
Und der ggf. 'für den Athleten zuständige Nationalverband' ist dann bei ausländischen Teilnehmern dann auch immer ein anderer nationaler Verband ?
Oder habe ich was übersehen? Korrigiert mich ggf.