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Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 10.08.2015, 19:59   #10
Walfanggegner
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von finisher05 Beitrag anzeigen
(...)
2. Beim Material am besten einen Gutachter beurteilen lassen.

Falls ihr blauäugig Kaufbelege vorlegt freuen sich die Versicherungen( schadhaftes Material wird in der Regel zum "Gebrauchswert" abgerechnet).
Wenn die Sachen natürlich flammneu waren dann wird ein Kaufbeleg ausreichen.
Selbständig einen Sachverständigen beauftragen würde ich zunächst mal sein lassen. Erst zum Anwalt und diesen dann entscheiden lassen, ob ein Sachverständiger benötigt wird und wer diesen beauftragt.
Als allerallererstes wirklich mit dem Anwalt besprechen, dort die Vollmacht unterschreiben und die Schweigepflichtentbindungserklärung zur Anforderung von Attesten.

Und wenn alles von Anfang an über den Anwalt läuft entfällt auch automatisch das erwähnte blauäugige Einreichen von Belegen.

Zitat:
Zitat von carolinchen Beitrag anzeigen
Das ist doch aber die Regel, man bekommt doch nur den Zeitwert oder soll mein Mann erst losziehen und sich was Neues kaufen?
Das Rad ist 2 Jahre und die Laufräder 1,5 Jahre alt....das ist schon fast nix mehr wert....
Schadenbedingte Reparaturkosen werden ersetzt oder im Falle des Totalschaden der Zeitwert abzgl. evtl. Restwert.
Ich würde erst die Info des RA abwarten, dass die gegenerische Versicherung die Kostenübernahme dem Grunde nach eingestanden hat bevor ich auch nur einen einzigen Euro in Neubeschaffung investiere. Auch wäre eine Bezifferung des Schadens zunächst hilfreich. Man will ja wissen, wieviel vom Betrag X man ggfs. selbst drauflegt.
Entweder wird der RA den Neuwert zur ersten Bezifferung des Schadens ansetzen, Restwert Null und dann prozentual einen Abzug vornehmen und schauen ob die gegnerische Versicherung es "schluckt". Vielleicht werden diese daraufhin einen Sachverständigen beauftragen. Vielleicht werdet ihr das nach Rücksprache mit dem RA selbst machen.
Im Moment vieles denkbar.
Erster Schritt aber sollte der zum RA sein und dort alles weitere abstimmen.
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