Zitat:
Zitat von FinP
...Noch einmal, es kann per Definition nicht unfair sein, sich an Regeln zu halten und deren Einhaltung einzufordern.
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Hier nochmal die betreffende Regel, auf der sich die Disqualifikation beruft im kompletten Wortlaut, wie sie in der aktuellen DTU-Sportordnung steht:
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20.6 Die Annahme fremder Hilfe, einschließlich durch andere Athleten, ist verboten, soweit die SpO keine Ausnahmen vorsieht. Als Ausnahmen gelten insbesondere Notfälle(Gesundheitsgefährdung) und Hilfen durch vom Veranstalter hierfür eingesetzte Personen
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1.Es ist unzweifelhaft dass die Cheerleader zum Helferteam des Veranstalters gehören und damit zu "vom Veranstalter eingesetzten Personen" gehören.
2. Die Sportordnung legt ausdrücklich fest, dass die Annahme von Hilfe (das darf dann sogar fremde Hilfe" sein) im Falle von
Notfällen (Gesundheitsgefährdung) zulässig ist.
3. Die Sportordnung schreibt, dass die
Annahme fremder Hilfe ein Disqualifikationsgrund sein kann.
Es gibt mittlerweile mehrere Quellen, die berichten, dass Wojt die zur Hilfe geeilten beiden Cheerleader,die ihn kurz stützten, nach wenigen Augenblicken wegschüttelte, damit eindeutig signalisierte, dass er eben keine Hilfe
annehmen will und anschließend die wenigen Meter zum Ziel aus eigenen Kräften, krabbelnd zurücklegte.
Bereits wenn einer der in der Sportordnung explizit definierten Ausnahmetatbestände vorliegt ist der Automatismus "fremde Hilde-->Disqualifikation" außer Kraft gesetzt.
Im konkreten Fall liegen aber gleich
drei Ausnahmetatbestände vor (Athlet hat die Hilfe nicht
angenommen, es war (zumindest nach erstem Augenschein der Beteiligten) eine
Notfallsituation und es war keine
fremde Hilfe.
Was noch hinzu kommt, ist dass kein Kampfrichter die Situation mit eigenen Augen beobachtet, hat, sondern der Kampfrichter erst im Nachhinein vom Zweitplazierten von irgendwo anders her herbeigerufen worden ist und der KR sich die Betreffende Situation dann von zweitplazierten Athleten sowie von anderen Personen aus dem Zielbereich hat schildern lassen.
Wenn man diese ganzen Aspekte zusammenfassend wertet, kann es keinen Zweifel geben, dass die ausgesprochene Disqualifikation nicht durch das DTU-Regelwerk gedeckt ist.