Zitat:
Zitat von Frank
Keineswegs. Das Schild steht da illegal, weil die pauschale und grundsätzliche Radwegebenutzungspflicht vom BVG gekippt wurde.
An illegale Schilder halte ich mich nicht.
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Das kannst Du natürlich machen, führt aber dazu, dass Du im Zweifel zahlen musst. Das Schild ist ein Verwaltungsakt (VA). Dieser ist rechtswidrig, s. BVerwG. Er bleibt aber wirksam, bis er durch den Rechtsweg "gekippt" wird. Lediglich nichtige VAe sind nicht zu beachten. Nichtig sind VAe aber nur dann, wenn jeder erkennen kann, dass er offensichtlich unrichtig ist, also z.B. bei nem Rechenfehler. Hier müsste man aber das Urteil des BVerwG's kennen und zudem die Grundlagen der Beurteilung, d.h. die Verwaltungsvorschriften. Die müsste man dann noch vor Ort überprüfen, d.h. Breite des Radweges nachmessen, Verkehrsmessung usw. Ist alles nicht offensichtlich, denn erforderlich ist ja
Zitat:
Zitat von Frank
... (z. B. nachprüfbare Verkehrszählung oder spezielle belegbare Gefahrensituation) ...
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Wenn Dein Sohn als Polizist das nicht ahndet, spricht das für ihn. Das darf er und „die meisten“ auch, denn bei Ordnungswidrigkeiten besteht ein Einschreitensermessen, d.h. die Polizei kann nach Ermessen entscheiden, ob sie was macht oder nicht. Z.B. ist ja auch nur StVZO-konforme Beleuchtung zugelassen, sonst OWi. Trotzdem ist die Rennleitung meist froh, wenn überhaupt ne Funzel am Rad ist. Aber es sind eben auch nicht alle. Und wenn jeder Polizist alles ahnden würde, käme der ja morgens kaum zum Dienst.