Zitat:
	
	
		
			
				
					Zitat von  MatthiasM
					 
				 
				Leider ändert das Urteil auch nix daran, daß ein (auch rechtswidrig) als pflichtig beschilderter Radweg auch von Rennradlern im Training benutzt werden muß. lG Matthias 
			
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 Ich erkenne in dem, was Du schreibst, kein das höchstinstanzlich gefällte Urteil außerkraft setzendes Argument.
Das BVG urteilt:
Regelfall -> keine Radwegebenutzungspflicht.
Falls eine regionale Straßenverkehrbehörde einen Ausnahmefall anordnen will, muß sie das sachlich (z. B. nachprüfbare Verkehrszählung oder spezielle belegbare Gefahrensituation) begründen.
Bitte begründe Deine Aussage