Zitat:
Zitat von MatthiasM
Leider ändert das Urteil auch nix daran, daß ein (auch rechtswidrig) als pflichtig beschilderter Radweg auch von Rennradlern im Training benutzt werden muß. lG Matthias
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Ich erkenne in dem, was Du schreibst, kein das höchstinstanzlich gefällte Urteil außerkraft setzendes Argument.
Das BVG urteilt:
Regelfall -> keine Radwegebenutzungspflicht.
Falls eine regionale Straßenverkehrbehörde einen Ausnahmefall anordnen will, muß sie das sachlich (z. B. nachprüfbare Verkehrszählung oder spezielle belegbare Gefahrensituation) begründen.
Bitte begründe Deine Aussage