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Zitat von matwot
§ 17.1 SpO: ... Wettkampfteilnehmer haben das Anmeldeformular des Veranstalters vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
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Was ist im Anmledeformular 'nicht wahrheitsgemäß', wenn der Athlet in dem Verein B ebenfalls Mitglied ist und für diesen startet will und einträgt?
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Zitat von matwot
Die Kontrolle des Startpasses beinhaltet dann natürlich auch, ob die dortigen Angaben, hier insb. Verein, mit den Angaben im Anmeldeformular übereinstimmen. Wenn also der Start für einen anderen Verein oder unter anderer Bezeichnung erfolgen soll, kann der Startpass nicht verwendet werden, es muss also eine Tageslizenz gezogen werden.
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Wo steht das 'natürlich' denn? Die 'Kontrolle des Startpass' bedeutet zunächst doch nur, das es diesen für diesen Athleten gibt, d.h. dass er keine Tageslizenz braucht, über einen Verein A eine Lizenz hat und dass er versichert ist. Wo steht aber dass der Anmeldungsverein B mit dem Startpass-Verein A übereinstimmen MUSS. Insbesondere da dieses nur für Meisterschaften explizit gefordert ist in der SpO.
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Zitat von NBer
es geht halt um eine eindeutige identifikation der athleten. der namne allein reichtd afür eben nicht.
müller meier schulze vom verein x kann, muss aber nicht derselbe müller meier schulze sein, wenn auf der anmeldung verein y steht.
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Der Athlet ist identifiziert (und versichert) mit Startpass (und ggf. Perso, wie manchmal üblich). Die Identifikation hat doch erstmal nichts damit zu tun für welchen Verein der Athlet dann startet, jedenfalls sehe ich da keinen explizit vorgeschriebenen Zusammenhang (geschweige denn das das überhaupt dann so kontrolliert würde

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Ich kenn' Beispiele von Athleten mit Startpass und Verein, die dann 'Rasenmähergemeinschaft Dingenskirchen' angegeben haben.