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Zitat von Klugschnacker
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Vorwerfen könnte man ihr dann nur noch die UV-Behandlung selbst. Diese war aber im fraglichen Zeitraum nicht verboten. Das müssen wir unabhängig von unserer persönlichen Einstellung erstmal akzeptieren. Die UV-Behandlung hat keine Relevanz für diesen Fall.
(Nachtrag: Ich persönlich hätte wohl als CAS Richter die UV-Behandlung von Blut als versuchtes Doping eingestuft.)
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Sie wäre zweifelsfrei verboten gewesen, wenn statt der behaupteten 50ml nur 1ml mehr, also 51ml oder mehr Blut bestrahlte geworden wäre und da man 60ml-Spritzen gefunden hat ist es ziemlich wahrscheinlich, dass die von den beteiligten Sportlern und dem verabreichten Arzt behaupteten 50ml nur eine schutzbehauptung darstellen.
Da aber bereits wegen der UV-Geschichte ein sportrechtlich letztinstanzlicher Spruch ergangen ist (obwohl das Pechstein-Lager den CAS ja bekanntlich nicht als höchste Instanz anerkennt und das OLG München hier diesbezüglich gefolgt ist) hast du im Prinzip recht, dass wenn es gelingt nachzuweisen, dass ihre Anomalie auf einer ( formal erlaubten) Blutmanipulation, nämlich der UV-Bestrahlung beruht, die Sperre juristisch trotzdem falsch war.
Allerdings könnte die Beurteilung der Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen deutlich anders aussehen, insbesondere wenn es Hinweise gibt, dass Pechstein möglicherweise durch weitere UB-Behandlungen vor ihren Untersuchungen in Berlin, München und Zürich versucht hat, ihre Blut weiterhin aktiv zu manipulieren, um damit die beteiligtn Gutachter hinters Licht zu führen. Allerdings wird es äußerst schwierig sein, so etwas im Nachhinein nicht nur zu behaupten oder für möglich zu halten (wie wir es hier tun), sondern auch juristisch verwertbar zu belegen.